Indem das Betreibungsamt die monatliche Lohnpfändung gestützt auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum durchführt, wird faktisch dennoch der Anspruch des Schuldners verletzt, wonach in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann. Selbst wenn sich dies über das gesamte Pfändungsjahr betrachtet wieder ausgleichen könnte, kann der Intention von Art. 265a SchKG nur Rechnung getragen werden, wenn das festgesetzte neue Vermögen jeden Monat beachtet wird.