Dem ist entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes nicht bereits dadurch Genüge getan, dass die Gläubigerin lediglich für den Betrag von CHF 35’110.20 – welcher dem gerichtlich festgestellten neuen Vermögen entspricht (12 x CHF 2'925.85) – die Fortsetzung der Betreibung verlangt hat. Indem das Betreibungsamt die monatliche Lohnpfändung gestützt auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum durchführt, wird faktisch dennoch der Anspruch des Schuldners verletzt, wonach in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann.