Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Lohnpfändung in der Betreibung Nr. [...], welche für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung eingeleitet wurde, auf den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 als pfändbares neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF 2'925.85 pro Monat zu beschränken ist. Dem ist entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes nicht bereits dadurch Genüge getan, dass die Gläubigerin lediglich für den Betrag von CHF 35’110.20 – welcher dem gerichtlich festgestellten neuen Vermögen entspricht (12 x CHF 2'925.85) – die Fortsetzung der Betreibung verlangt hat.