Wie vorgehend festgehalten, betrifft die der vorliegenden Pfändung zugrundeliegende Forderung eine Forderung aus einem Konkursverlustschein, welche somit bereits vor dem Konkurs entstanden ist. Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Lohnpfändung in der Betreibung Nr. [...], welche für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung eingeleitet wurde, auf den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 als pfändbares neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF 2'925.85 pro Monat zu beschränken ist.