In diesen Fällen gilt also nicht allein das Betreibungsrecht, sondern der Umfang einer Lohnpfändung ist auf den gerichtlich festgestellten Betrag des neuen Vermögens zu beschränken. Junker empfiehlt dazu weiter, das Gericht solle in Bezug auf das laufende Einkommen nicht einen festen Betrag, sondern das Einkommen des Schuldners, soweit es den festgesetzten, zur normalen Lebensführung benötigten Betrag übersteigt, als neues Vermögen bezeichnen (a.a.O., Fn. 155). 1.3 Wie vorgehend festgehalten, betrifft die der vorliegenden Pfändung zugrundeliegende Forderung eine Forderung aus einem Konkursverlustschein, welche somit bereits vor dem Konkurs entstanden ist.