Die Fortsetzung der Betreibung richtet sich ausschliesslich nach den Regeln des Betreibungsrechtes. Ausnahmen gelten nur dann, wenn laufendes Einkommen als neues Vermögen betrachtet wird und wenn Vermögenswerte Dritter gepfändet werden sollen.» In diesen Fällen gilt also nicht allein das Betreibungsrecht, sondern der Umfang einer Lohnpfändung ist auf den gerichtlich festgestellten Betrag des neuen Vermögens zu beschränken.