Andernfalls könnte das gerichtliche Urteil seine auch in BGE 136 III 51 E. 3.2 S. 53 erwähnte Funktion, die Haftung des Schuldners im Rahmen der hängigen Betreibung umfangmässig zu beschränken, nicht erfüllen, sondern es würde im Ergebnis auch gar noch nicht entstandenes neues Vermögen schon im Voraus gepfändet. Diese Meinung vertritt im Übrigen auch Junker (a.a.O., S. 604): «Die Richterin hat bloss den Umfang des neuen Vermögens und damit den Betrag, in welchem die Betreibung fortgesetzt werden kann, festzusetzen. Die Fortsetzung der Betreibung richtet sich ausschliesslich nach den Regeln des Betreibungsrechtes.