Da nur das Dispositiv des Gerichtsurteils in Rechtskraft erwächst, bedeutet dies zwar nicht, dass das Betreibungsamt den vom Gericht ermittelten erweiterten Notbedarf von CHF 7'973.40 zu wahren hat, aber die Lohnpfändung ist (analog z.B. zu einer Schuldneranweisung für Alimente) auf das gerichtlich festgestellte monatliche neue Vermögen von CHF 2'925.85 zu beschränken. Andernfalls könnte das gerichtliche Urteil seine auch in BGE 136 III 51 E. 3.2 S. 53 erwähnte Funktion, die Haftung des Schuldners im Rahmen der hängigen Betreibung umfangmässig zu beschränken, nicht erfüllen, sondern es würde im Ergebnis auch gar noch nicht entstandenes neues Vermögen schon im Voraus gepfändet.