Besteht dieses neue Vermögen wie im vorliegenden Fall ausschliesslich in laufendem Einkommen, kann die Lohnpfändung daher auch nur denjenigen Teil des laufenden Einkommens erfassen, der als neues Vermögen gilt, also den gerichtlich festgestellten monatlichen Betrag. Da nur das Dispositiv des Gerichtsurteils in Rechtskraft erwächst, bedeutet dies zwar nicht, dass das Betreibungsamt den vom Gericht ermittelten erweiterten Notbedarf von CHF 7'973.40 zu wahren hat, aber die Lohnpfändung ist (analog z.B. zu einer Schuldneranweisung für Alimente) auf das gerichtlich festgestellte monatliche neue Vermögen von CHF 2'925.85 zu beschränken.