Andernorts wurde jeweils «nur» jener Teil des früheren Vermögens als neues Vermögen angesehen, den der Schuldner (aufgrund einer analogen Berechnung) im letzten Jahr vor der Betreibung hätte ansparen können (Rudolf Junker, Rechtsvorschlag: kein neues Vermögen [Art. 265a SchKG], in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 579 ff., 603). Im Kanton Solothurn wird neues Vermögen unter Umständen im Sinne eines monatlichen Anteils am laufenden Einkommen festgestellt. 1.2 Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann.