Dieser Entscheid entspricht der Praxis, wonach auch das laufende Einkommen insoweit als neues Vermögen betrachtet wird, als der Schuldner es zur Vermögensbildung verwenden könnte – was zutrifft, soweit das Einkommen den SchKG-Notbedarf mit einem um 50% erhöhten Grundbetrag übersteigt. Diese Praxis wurde noch unter dem alten SchKG begründet (SOG 1985 Nr. 14). Es handelte sich früher um eine Solothurner Spezialität. Andernorts wurde jeweils «nur» jener Teil des früheren Vermögens als neues Vermögen angesehen, den der Schuldner (aufgrund einer analogen Berechnung) im letzten Jahr vor der Betreibung hätte ansparen können (Rudolf Junker, Rechtsvorschlag: kein neues Vermögen [Art.