1. 1.1 Wie aus der Pfändungsurkunde ersichtlich, betrifft die angefochtene Pfändung die Existenzminimumberechnung bezüglich der Betreibung Nr. [...], welche gemäss Betreibungsprotokoll eine Forderung aus einem Konkursverlustschein betrifft. Der Schuldner hatte diesbezüglich Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erhoben. Im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG hat der Amtsgerichtspräsident Olten-Gösgen mit Urteil vom 23. Oktober 2020 wie folgt geurteilt: «In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wird der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt und neues Vermögen in Höhe von CHF 2'925.85 festgestellt.»