Urkunde 3). Sodann seien ihm für auswärtige Verpflegung CHF 15.00 pro Tag einzurechnen, was einen Betrag von CHF 180.00 ergebe. Des Weiteren seien die Kosten für TV und Radio, Internet, Prepaid Telefon, VVG-Prämien, Privatkundenversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Steuern der Motorfahrzeugkontrolle, Benzinkosten, Unterhaltskosten für das Fahrzeug, TCS-Prämien sowie die Steuern zu berücksichtigen. 4. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 5. Mit Stellungnahme vom 24. März 2021 schliesst sich die B.___ AG den Ausführungen des Betreibungsamtes an. II.