_ vorab gelöscht werden müsse, da ansonsten die neue Hypothek nicht oder nur zu einem nicht marktüblichen Hypothekarzins abgeschlossen werden könne. Aufgrund dessen sei seitens der Eigentümerschaft entschieden worden, das Nutzniessungsrecht, welches eine Last für die Eigentümerschaft sei, zu löschen. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes sei dem Beschwerdeführer als Schuldner bei Unterzeichnung des neuen Mietvertrages nicht bekannt gewesen, dass die B.___ AG eine neue Betreibung einreichen werde. Zudem sei es Usanz, dass bei STWEG-Objekten nicht die gesetzlichen 3-monatigen Kündigungsfristen für Wohnungen, sondern langfristig Kündigungsfristen eingegangen würden.