3. Mit Stellungnahme vom 5. März 2020 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 2 der Verfügung des Betreibungsamtes (Pfändungs-Nr. [...]) vom 21. Januar 2021 sei vollumfänglich rückwirkend per 1. Februar 2021 aufzuheben und es sei per sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei der das Existenzminimum von CHF 7’423.65 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens des Schuldners bis zur vollständigen Deckung der Forderung, längstens bis 1 Jahr seit Pfändungsvollzug, zu pfänden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.