Zudem seien beide Mietverträge zwischen Familienmitgliedern abgeschlossen worden (Eltern - Söhne), was für Rechtsmissbrauch ohnehin Tür und Tor öffne. Indem der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen sachlichen Grund auf das für ihn vorteilhafte Nutzniessungsrecht verzichte und im Gegenzug einen langfristigen Mietvertrag mit einem völlig überdurchschnittlichen Mietzins abgeschlossen habe, verhalte er sich klar rechtsmissbräuchlich (vgl. den dazu einschlägigen Entscheid der hier angerufenen Aufsichtsbehörde vom 14. August 1996, publiziert in BISchK 1998 5. 230). 3.