Die Gläubigerin habe diese seit deren Entstehung in konsequenter Weise immer wieder in Betreibung gesetzt. Der Beschwerdeführer habe also im Zeitpunkt des Verzichts auf das Nutzniessungsrecht und Abschluss des Mietvertrages wissen müssen, dass ihm in naher Zukunft eine neuerliche Betreibung / Pfändung drohen werde. Zudem sei der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 auf eine feste Laufzeit (früheste Kündigungsmöglichkeit per 31. März 2025) abgeschlossen und mit einer überdurchschnittlichen langen Kündigungsfrist (12 Monate) ausgestattet worden. Sodann habe der Beschwerdeführer in einem der früheren Pfändungsverfahren bereits einmal einen Mietvertrag für die nämlichen Objekte eingereicht.