Der Beschwerdeführer habe sodann einen Mietvertrag vom 31. Juli 2020 mit einem Mietzins von CHF 2'850.00 für die Objekte GB [...] und [...] vorgelegt. In der Existenzminimumberechnung vom 21. Januar 2021 sei der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 und der daraus resultierende Mietzins jedoch nicht berücksichtigt worden, da die dargestellte Vorgehensweise des Beschwerdeführers einen klaren Rechtsmissbrauch darstelle. So habe sich der Beschwerdeführer mit einer immensen Forderung der B.___ AG konfrontiert gesehen. Die Gläubigerin habe diese seit deren Entstehung in konsequenter Weise immer wieder in Betreibung gesetzt.