Zu den geltend gemachten Wohnkosten sei Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer von GB [...] und Nr. [...] gewesen. Diese beiden Objekte seien mittels Kaufvertrag vom 12. Juni 2012 auf die beiden Söhne C.___ und D.___ übertragen worden. Die Veräusserer hätten sich dabei das lebenslängliche Nutzniessungsrecht vorbehalten. Am 29. August 2019 sei über den Beschwerdeführer infolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei am 22. Juli 2020 abgeschlossen worden. Der B.___ AG sei ein Konkursverlustschein über CHF 5'631’961.75 ausgestellt worden.