Im Verfahren nach Art. 265a SchKG werde lediglich geprüft, ob und in welchem Umfang die Betreibung fortgesetzt werde. Bei der anschliessenden Pfändung könne das Betreibungsamt den Schuldner bis auf das Existenzminimum setzen. An die Existenzminimumberechnung des Richters im Einredeverfahren sei es nicht gebunden (vgl. KUKO SchKG-Näf, Art. 265a N 7). Sodann habe das Betreibungsamt dem Umstand, dass die Ehefrau kein Einkommen von der [...] generiere, bereits Rechnung getragen. Die Existenzminimumberechnung basiere deshalb lediglich noch auf der AHV-Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers. Zu den geltend gemachten Wohnkosten sei Folgendes festzuhalten: