I. 1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung und Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 21. Januar 2021, worin als pfändbare Quote CHF 4'380.00 festgelegt wurden. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm schleierhaft, weshalb der Hypothekarzins eingerechnet werde, obschon er keine eigene Wohnung besitze. Dem Betreibungsamt sei auch bekannt gewesen, dass er Privatkonkurs gemacht habe.