{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-6_2021-04-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146259&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "793f557470921c6fbf161da8b039b5ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.04.2021 SCBES.2021.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:18:59", "Checksum": "8b5472cba5b908f8457fcea625c0db74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.04.2021 SCBES.2021.6\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\nBezüglich der geltend gemachten Heizkosten für die Elektroheizung von CHF 290.70 pro Monat ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2019.29 vom 3. April 2019 ausgeführt wurde, ist die vorliegend angewandte Praxis des Betreibungsamtes, wonach für die Nebenkosten grundsätzlich 1 % des Verkehrswertes des Hauses eingerechnet werden, nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der saisonal schwankenden Kosten eine exakte Einrechnung der Nebenkosten nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, jeweils nach Jahresablauf die Nebenkostenbelege einzureichen, worauf ihm ein allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen würde.\n2.2 Sodann verlangt der Beschwerdeführer für auswärtige Verpflegung CHF 15.00 für eine Hauptmahlzeit. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind jedoch nur CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von monatlich CHF 140.00 bei einem 60%-Pensum nicht zu beanstanden ist.\n2.3 Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto der Beschwerdeführer Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.\nWie bereits im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 ausgeführt wurde, können der Schuldner und seine Ehefrau ihren Arbeitsort [...] problemlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt lediglich zweimal die Kosten für ein 2 Zonen Abo berücksichtigt hat. Da dem Fahrzeug des Schuldners bzw. seiner Ehefrau somit kein Kompetenzcharakter zukommt, sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums demnach auch die Kosten für Unterhalt, Benzin, Steuern der Motorfahrzeugkontrolle, Motorfahrzeugversicherung und TCS nicht zu berücksichtigen.\n2.4 Ebenfalls nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingerechnet werden dürfen Kosten für freiwillige Versicherungen, wie die vom Beschwerdeführer genannten Privatkundenversicherung und Zusatzversicherungen gemäss VVG. Sodann sind Kosten für TV, Radio, Internet und Prepaid Telefon bereits im betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten. Schliesslich dürfen Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2).\n3. Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Lohnpfändung in der Betreibung Nr. [...] auf den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 als pfändbares neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF 2'925.85 pro Monat zu beschränken ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Lohnpfändung in der Betreibung Nr. [...] auf den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 als pfändbares neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF 2'925.85 pro Monat zu beschränken ist.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}