{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-6_2021-04-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146259&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "793f557470921c6fbf161da8b039b5ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.04.2021 SCBES.2021.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:18:59", "Checksum": "8b5472cba5b908f8457fcea625c0db74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.04.2021 SCBES.2021.6\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\n2.1 Bereits in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren SCBES.2018.91 hatte die Aufsichtsbehörde über die Frage zu entscheiden, ob bezüglich der Mietkosten auf einen damals auf den 1. Januar 2017 zwischen dem Schuldner, seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen abgeschlossenen Mietvertrag und einen Mietzins von CHF 1'700.00 abzustellen sei. Die Aufsichtsbehörde erachtete es im damaligen Urteil vom 18. Oktober 2018 als nicht glaubhaft, dass dieser Mietvertrag tatsächlich bestehe. Als Begründung hierzu nannte die Aufsichtsbehörde folgende Punkte:\n- Der Schuldner und seine Ehefrau haben die von ihnen bewohnte Stockwerkeinheit am [...], Grundbuch [...], mit Vertrag vom 12. Juni 2012 an ihre beiden Söhne verkauft;\n- Dem Schuldner und seiner Ehefrau wurde im gleichen Vertrag ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Stockwerkeinheit eingeräumt, wobei sie gemäss Ziff. 4 dieses Vertrags auch die Auslagen für den Unterhalt der Grundstücke, ebenso den Hypothekarzins, die Steuern, Abgaben und Versicherungsprämien zu bezahlen haben;\n- Der Schuldner und seine Ehefrau sind gemäss Basiskreditvertrag vom 16. März 2015 betreffend den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Grundbuch [...], [...], Hypothekarschuldner und haben jährlich für 2.75 % auf den Betrag von CHF 320'000.00 zu verzinsen und vierteljährlich direkte Amortisationen von CHF 1'250.00 zu leisten.\nGestützt darauf kam die Aufsichtsbehörde zum Schluss, es erscheine nicht glaubhaft, dass das vorgenannte Mietverhältnis tatsächlich bestehe bzw. der Schuldner und seine Ehefrau neben den zu leistenden Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten etc., an ihre Söhne tatsächlich Mietzinsen von monatlich CHF 1'700.00 bezahlten.\nMittlerweile ist nun die Situation insofern anders, als der Schuldner und seine Ehefrau kein Nutzniessungsrecht mehr an der Liegenschaft haben und zudem nicht erstellt ist, dass sie immer noch die Hypothekarzinsen bezahlen. Dennoch erscheint auch der Bestand dieses neuen Mietvertrages vom 31. Juli 2020 kaum glaubhaft. Wie das Betreibungsamt nachvollziehbar ausgeführt hat, musste der Schuldner damit rechnen, dass die Gläubigerin auch nach dem Konkurs ihre Forderung von CHF 5'631'961.75 weiterhin auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchsetzen wird. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss des Konkursverfahrens mit seinen Söhnen einen neuen Mietvertrag zu überhöhten Konditionen abschloss (vgl. Ausführungen des Betreibungsamtes), kann kaum dem Zufall zugeschrieben werden, zumal ein Schuldner die Pflicht hat, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die Überweisung des ersten Mietzinses datiert denn auch erst auf den 7. August 2020 (vgl. Beschwerdebeilage 2). Somit erscheint es im Lichte dieser Umstände, aber auch angesichts des im vorangegangenen Verfahren SCBES.2018.91 gezeigten Verhaltens nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an seine Söhne eine Miete in dieser Höhe zu bezahlen hat, auch wenn er dies durch Bankbelege nachweist. Selbst wenn man vom Bestand dieses Mietverhältnisses ausginge, wäre das Verhalten des Schuldners – trotz drohender weiterer Betreibungen und Lohnpfändungen einen überhöhten Mietvertrag abzuschliessen – angesichts seiner finanziellen Situation als treuwidrig und damit nicht schützenswert einzustufen. Entsprechend dem Grundsatz, dass ein Schuldner, der zur Zeit der ersten Pfändung in einer überdurchschnittlich teuren Wohnung wohnt, sich unverzüglich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen und den bestehenden Mietvertrag so bald als möglich zu künden hat, hat das Bundesgericht für einen Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht, erklärt, dieser dürfe nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben, mit der Folge, dass der neue, zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werde, wenn er trotzdem so handle (BGE 109 III 53). Zwar unterlag der Schuldner im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 31. Juli 2020 gerade keiner Betreibung. Wie erwähnt musste er aber damit rechnen, dass die Gläubigerin auch nach dem Konkurs ihre Forderung von CHF 5'631’961.75 weiterhin auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchsetzen wird. Ein solcher Fall liegt nahe bei einem eigentlichen Rechtsmissbrauchstatbestand, bei dem ein bereits betriebener – oder wie vorliegend ein um eine bevorstehende Betreibung wissender – Schuldner, im Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure Wohnung abschliesst (Urteil der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn SKK/BES/96/64 vom 14. August 1996, publiziert in BISchK 1998 5. 230). Aufgrund der Erfahrungen des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt darf ohne weiteres angenommen werden, dass er den Einbezug der Mietzinse in die Existenzminimumsberechnung kannte, weshalb sein Verhalten geradezu als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Es ist damit im Resultat nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt betreffend die Wohnkosten den Mietvertrag vom 31. Juli 2020 nicht berücksichtigt hat, stattdessen weiterhin von unveränderten Verhältnissen ausgegangen ist und die Hypothekarzinse eingerechnet hat. Im Übrigen wäre ein Mietzins von CHF 2'390.70 für eine der Lohnpfändung unterliegende zwei- bzw. dreiköpfige Familie fraglos zu hoch. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen."}