{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-6_2021-04-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146259&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "793f557470921c6fbf161da8b039b5ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.04.2021 SCBES.2021.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:18:59", "Checksum": "8b5472cba5b908f8457fcea625c0db74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.04.2021 SCBES.2021.6\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n1.\n1.1 Wie aus der Pfändungsurkunde ersichtlich, betrifft die angefochtene Pfändung die Existenzminimumberechnung bezüglich der Betreibung Nr. [...], welche gemäss Betreibungsprotokoll eine Forderung aus einem Konkursverlustschein betrifft. Der Schuldner hatte diesbezüglich Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erhoben. Im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG hat der Amtsgerichtspräsident Olten-Gösgen mit Urteil vom 23. Oktober 2020 wie folgt geurteilt: «In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wird der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt und neues Vermögen in Höhe von CHF 2'925.85 festgestellt.» Wie aus dem betreffenden Urteil ersichtlich, wurde dieses neue Vermögen gestützt auf die monatlichen Ausgaben und die laufenden monatlichen Einkommen des Schuldners und dessen Ehefrau errechnet. Dieser Entscheid entspricht der Praxis, wonach auch das laufende Einkommen insoweit als neues Vermögen betrachtet wird, als der Schuldner es zur Vermögensbildung verwenden könnte – was zutrifft, soweit das Einkommen den SchKG-Notbedarf mit einem um 50% erhöhten Grundbetrag übersteigt. Diese Praxis wurde noch unter dem alten SchKG begründet (SOG 1985 Nr. 14). Es handelte sich früher um eine Solothurner Spezialität. Andernorts wurde jeweils «nur» jener Teil des früheren Vermögens als neues Vermögen angesehen, den der Schuldner (aufgrund einer analogen Berechnung) im letzten Jahr vor der Betreibung hätte ansparen können (Rudolf Junker, Rechtsvorschlag: kein neues Vermögen [Art. 265a SchKG], in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 579 ff., 603). Im Kanton Solothurn wird neues Vermögen unter Umständen im Sinne eines monatlichen Anteils am laufenden Einkommen festgestellt.\n1.2 Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann. Besteht dieses neue Vermögen wie im vorliegenden Fall ausschliesslich in laufendem Einkommen, kann die Lohnpfändung daher auch nur denjenigen Teil des laufenden Einkommens erfassen, der als neues Vermögen gilt, also den gerichtlich festgestellten monatlichen Betrag. Da nur das Dispositiv des Gerichtsurteils in Rechtskraft erwächst, bedeutet dies zwar nicht, dass das Betreibungsamt den vom Gericht ermittelten erweiterten Notbedarf von CHF 7'973.40 zu wahren hat, aber die Lohnpfändung ist (analog z.B. zu einer Schuldneranweisung für Alimente) auf das gerichtlich festgestellte monatliche neue Vermögen von CHF 2'925.85 zu beschränken. Andernfalls könnte das gerichtliche Urteil seine auch in BGE 136 III 51 E. 3.2 S. 53 erwähnte Funktion, die Haftung des Schuldners im Rahmen der hängigen Betreibung umfangmässig zu beschränken, nicht erfüllen, sondern es würde im Ergebnis auch gar noch nicht entstandenes neues Vermögen schon im Voraus gepfändet.\nDiese Meinung vertritt im Übrigen auch Junker (a.a.O., S. 604): «Die Richterin hat bloss den Umfang des neuen Vermögens und damit den Betrag, in welchem die Betreibung fortgesetzt werden kann, festzusetzen. Die Fortsetzung der Betreibung richtet sich ausschliesslich nach den Regeln des Betreibungsrechtes. Ausnahmen gelten nur dann, wenn laufendes Einkommen als neues Vermögen betrachtet wird und wenn Vermögenswerte Dritter gepfändet werden sollen.» In diesen Fällen gilt also nicht allein das Betreibungsrecht, sondern der Umfang einer Lohnpfändung ist auf den gerichtlich festgestellten Betrag des neuen Vermögens zu beschränken. Junker empfiehlt dazu weiter, das Gericht solle in Bezug auf das laufende Einkommen nicht einen festen Betrag, sondern das Einkommen des Schuldners, soweit es den festgesetzten, zur normalen Lebensführung benötigten Betrag übersteigt, als neues Vermögen bezeichnen (a.a.O., Fn. 155).\n1.3 Wie vorgehend festgehalten, betrifft die der vorliegenden Pfändung zugrundeliegende Forderung eine Forderung aus einem Konkursverlustschein, welche somit bereits vor dem Konkurs entstanden ist. Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Lohnpfändung in der Betreibung Nr. [...], welche für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung eingeleitet wurde, auf den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 als pfändbares neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF 2'925.85 pro Monat zu beschränken ist.\nDem ist entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes nicht bereits dadurch Genüge getan, dass die Gläubigerin lediglich für den Betrag von CHF 35’110.20 – welcher dem gerichtlich festgestellten neuen Vermögen entspricht (12 x CHF 2'925.85) – die Fortsetzung der Betreibung verlangt hat. Indem das Betreibungsamt die monatliche Lohnpfändung gestützt auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum durchführt, wird faktisch dennoch der Anspruch des Schuldners verletzt, wonach in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann. Selbst wenn sich dies über das gesamte Pfändungsjahr betrachtet wieder ausgleichen könnte, kann der Intention von Art. 265a SchKG nur Rechnung getragen werden, wenn das festgesetzte neue Vermögen jeden Monat beachtet wird.\n2. Dagegen ist die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 21. Januar 2021, insofern diese auf Betreibungen angewandt wird, welche Forderungen betreffen, die nach dem Konkurs entstanden sind, nicht zu beanstanden, wie nachfolgend darzulegen ist."}