{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-6_2021-04-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146259&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "793f557470921c6fbf161da8b039b5ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.04.2021 SCBES.2021.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:18:59", "Checksum": "8b5472cba5b908f8457fcea625c0db74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.04.2021 SCBES.2021.6\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\nZur Begründung führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die effektiven Wohnkosten gemäss Mietvertrag vom 31. Juli 2020 betrügen CHF 2'390.70 (Nettomiete WHG pro Monat CHF 1’800.00 + Nettomiete EP pro Monat CHF 100.00 + Betriebskostenpauschalen pro Monat CHF 200.00 + Heizkosten für Elektroheizung pro Monat CHF 290.70). Als Beilage werde eine Übersicht über die getätigten Mietzinszahlungen an die Eigentümerschaft eingereicht, welche den Betrag ebenfalls in der Steuerklärung auflisten und versteuern werde. Im Zuge des Auslaufens der Hypothek per 31. März 2020 habe keine anschliessende Hypothek für die Eigentümerschaft C.___ & D.___ abgeschlossen werden können, da bei der Neuverhandlung mit den Banken gefordert worden sei, dass das laufende Nutzniessungsrecht aufgrund des Privatkonkurses durch A.___ vorab gelöscht werden müsse, da ansonsten die neue Hypothek nicht oder nur zu einem nicht marktüblichen Hypothekarzins abgeschlossen werden könne. Aufgrund dessen sei seitens der Eigentümerschaft entschieden worden, das Nutzniessungsrecht, welches eine Last für die Eigentümerschaft sei, zu löschen. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes sei dem Beschwerdeführer als Schuldner bei Unterzeichnung des neuen Mietvertrages nicht bekannt gewesen, dass die B.___ AG eine neue Betreibung einreichen werde. Zudem sei es Usanz, dass bei STWEG-Objekten nicht die gesetzlichen 3-monatigen Kündigungsfristen für Wohnungen, sondern langfristig Kündigungsfristen eingegangen würden. Der Mietzins habe sich nicht hinsichtlich des gesenkten Hypothekar-Referenzzinssatz verändert, sondern aufgrund dessen, dass sich das Objekt in einem maroden, knapp 40-jährigen, nicht mehr zumutbaren Zustand befunden habe und die Wohnung umgehend habe totalsaniert werden müssen. Wie im Mietvertrag vom 31. Juli 2020 ersichtlich, sei für die noch wohnende Miteigentumspartei grosszügigerweise eine monatliche Nettomietzinsreduktion über CHF 950.00 (inkl. Anteil für Einstellplatz, obwohl das Fahrzeug ausschliesslich durch […] verwendet werde) sowie eine monatliche Betriebskostenpauschale über CHF 100.00 in Abzug gebracht worden. Somit sei in der Existenzminimumberechnung ein Bruttomietzins exkl. Heizkosten ein Betrag über monatlich CHF 2‘100.00 zu berücksichtigen. Zudem seien die Heizkosten von CHF 290.70 einzurechnen (vgl. Rechnung vom 8. Juni 2020; Urkunde 3). Sodann seien ihm für auswärtige Verpflegung CHF 15.00 pro Tag einzurechnen, was einen Betrag von CHF 180.00 ergebe. Des Weiteren seien die Kosten für TV und Radio, Internet, Prepaid Telefon, VVG-Prämien, Privatkundenversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Steuern der Motorfahrzeugkontrolle, Benzinkosten, Unterhaltskosten für das Fahrzeug, TCS-Prämien sowie die Steuern zu berücksichtigen.\n4. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.\n5. Mit Stellungnahme vom 24. März 2021 schliesst sich die B.___ AG den Ausführungen des Betreibungsamtes an.\nII.\n"}