{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-6_2021-04-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146259&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "793f557470921c6fbf161da8b039b5ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.04.2021 SCBES.2021.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:18:59", "Checksum": "8b5472cba5b908f8457fcea625c0db74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.04.2021 SCBES.2021.6\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nI.\n1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung und Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 21. Januar 2021, worin als pfändbare Quote CHF 4'380.00 festgelegt wurden. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm schleierhaft, weshalb der Hypothekarzins eingerechnet werde, obschon er keine eigene Wohnung besitze. Dem Betreibungsamt sei auch bekannt gewesen, dass er Privatkonkurs gemacht habe. Gemäss beiliegendem Urteil vom 23. Oktober 2020 betrage das Existenzminimum CHF 7’973.40, wobei zwischenzeitlich seine Frau auf Grund von Corona kein Einkommen bei der [...] in [...] generiere, weshalb das neue monatliche Vermögen noch tiefer sein werde.\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde und führt aus, mit Urteil vom 23. Oktober 2020 habe der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Olten-Gösgen den vom Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] der B.___ AG erhobene Rechtsvorschlag nicht bewilligt und neues Vermögen von monatlich CHF 2'925.85 festgestellt. Der in Betreibung gesetzte Betrag (CHF 5’631’961.75) übersteige den Umfang des neuen Vermögens, weshalb die Gläubigerin richtigerweise die Fortsetzung der Betreibung lediglich für CHF 35’110.20 verlangt habe. Im Verfahren nach Art. 265a SchKG werde lediglich geprüft, ob und in welchem Umfang die Betreibung fortgesetzt werde. Bei der anschliessenden Pfändung könne das Betreibungsamt den Schuldner bis auf das Existenzminimum setzen. An die Existenzminimumberechnung des Richters im Einredeverfahren sei es nicht gebunden (vgl. KUKO SchKG-Näf, Art. 265a N 7). Sodann habe das Betreibungsamt dem Umstand, dass die Ehefrau kein Einkommen von der [...] generiere, bereits Rechnung getragen.\nDie Existenzminimumberechnung basiere deshalb lediglich noch auf der AHV-Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers. Zu den geltend gemachten Wohnkosten sei Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer von GB [...] und Nr. [...] gewesen. Diese beiden Objekte seien mittels Kaufvertrag vom 12. Juni 2012 auf die beiden Söhne C.___ und D.___ übertragen worden. Die Veräusserer hätten sich dabei das lebenslängliche Nutzniessungsrecht vorbehalten. Am 29. August 2019 sei über den Beschwerdeführer infolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei am 22. Juli 2020 abgeschlossen worden. Der B.___ AG sei ein Konkursverlustschein über CHF 5'631’961.75 ausgestellt worden. Noch während des laufenden Konkursverfahrens hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Verzicht auf ihr Nutzniessungsrecht an GB [...] und Nr. [...] erklärt. Das Recht sei in der Folge im Grundbuch gelöscht worden. Am 30. Juli 2020 sei ein Betreibungsbegehren der B.___ AG für den Verlustschein infolge Konkurs eingegangen. Es sei in der Folge aufgrund dieser Betreibung (Nr. [...]) zu einer neuerlichen Lohnpfändung gegen den Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer habe sodann einen Mietvertrag vom 31. Juli 2020 mit einem Mietzins von CHF 2'850.00 für die Objekte GB [...] und [...] vorgelegt. In der Existenzminimumberechnung vom 21. Januar 2021 sei der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 und der daraus resultierende Mietzins jedoch nicht berücksichtigt worden, da die dargestellte Vorgehensweise des Beschwerdeführers einen klaren Rechtsmissbrauch darstelle. So habe sich der Beschwerdeführer mit einer immensen Forderung der B.___ AG konfrontiert gesehen. Die Gläubigerin habe diese seit deren Entstehung in konsequenter Weise immer wieder in Betreibung gesetzt. Der Beschwerdeführer habe also im Zeitpunkt des Verzichts auf das Nutzniessungsrecht und Abschluss des Mietvertrages wissen müssen, dass ihm in naher Zukunft eine neuerliche Betreibung / Pfändung drohen werde. Zudem sei der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 auf eine feste Laufzeit (früheste Kündigungsmöglichkeit per 31. März 2025) abgeschlossen und mit einer überdurchschnittlichen langen Kündigungsfrist (12 Monate) ausgestattet worden. Sodann habe der Beschwerdeführer in einem der früheren Pfändungsverfahren bereits einmal einen Mietvertrag für die nämlichen Objekte eingereicht. Der Nettomietzins sei damals auf CHF 1’900.00 festgelegt worden; im Vertrag vom 31. Juli 2020 nun auf CHF 2’850.00. Dies sei aufgrund des inzwischen gesunkenen Hypothekar-Referenzzinsatzes des Bundes (1.750% im Vertrag vom 2. Januar 2017 gegenüber 1.250% im Vertrag vom 31. Juli 2020) nicht nachvollziehbar. Zudem seien beide Mietverträge zwischen Familienmitgliedern abgeschlossen worden (Eltern - Söhne), was für Rechtsmissbrauch ohnehin Tür und Tor öffne. Indem der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen sachlichen Grund auf das für ihn vorteilhafte Nutzniessungsrecht verzichte und im Gegenzug einen langfristigen Mietvertrag mit einem völlig überdurchschnittlichen Mietzins abgeschlossen habe, verhalte er sich klar rechtsmissbräuchlich (vgl. den dazu einschlägigen Entscheid der hier angerufenen Aufsichtsbehörde vom 14. August 1996, publiziert in BISchK 1998 5. 230).\n3. Mit Stellungnahme vom 5. März 2020 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:\n1. Ziffer 2 der Verfügung des Betreibungsamtes (Pfändungs-Nr. [...]) vom 21. Januar 2021 sei vollumfänglich rückwirkend per 1. Februar 2021 aufzuheben und es sei per sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n2. Es sei der das Existenzminimum von CHF 7’423.65 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens des Schuldners bis zur vollständigen Deckung der Forderung, längstens bis 1 Jahr seit Pfändungsvollzug, zu pfänden.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."}