Wie schliesslich der Lohnabrechnung der Schuldnerin vom Juli 2021 zu entnehmen ist, wird sie von ihrer Arbeitgeberin unter anderem in [...], [...] und [...] eingesetzt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt hier ein 4-Zohnen-Abonnement der Busbetrieb Olten Gösgen Gäu AG (BOGG) eingerechnet hat. Zudem sind gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von monatlich CHF 80.00 bei einem 40%-Pensum nicht zu beanstanden ist. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.