Was das Fahrzeug [...], anbelangt, hat eine Halteranfrage bei der Motorfahrzeugkontrolle ergeben, dass dieses auf die Firma D.___ und nicht auf die Schuldner eingelöst ist. Zudem ist unter dem genannten Nummernschild nicht ein [...], sondern ein [...] eingetragen. 3. Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, was die Gläubigerin aus den sinngemässen Behauptungen, der Schuldner arbeite trotz Krankheit und müsse aktuell zumindest ein Krankentaggeld erhalten, für das vorliegende Verfahren ableiten will. So rechnete das Betreibungsamt bei der Existenzminimumberechnung vom 29. September 2021 das vom Schuldner angegebene Einkommen von CHF 3'670.10 trotz Krankschreibung ein.