Wie sodann aus dem Pfändungsprotokoll hervorgeht, ist der Personenwagen des Schuldners, [...], mit Jahrgang 2003 und einem Kilometerstand von 220'000, wertlos, womit es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diesen nicht eingepfändet hat. Wie den Ausführungen des Betreibungsamtes weiter zu entnehmen ist, konnte ein weisser [...] bei der Anfrage bei der Motorfahrzeugkontrolle nicht ermittelt werden. Diesbezüglich ist zudem auf das in E. II. 1 hiervor Gesagte zu verweisen. Was das Fahrzeug [...], anbelangt, hat eine Halteranfrage bei der Motorfahrzeugkontrolle ergeben, dass dieses auf die Firma D.___ und nicht auf die Schuldner eingelöst ist.