Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Gläubigerin, wonach die Tochter eine Ausbildung zur Krankenschwester mache und demnach ein Einkommen erziele. Das Betreibungsamt durfte in diesen Punkt ebenfalls auf die Angaben der Schuldner abstellen, wonach die Tochter B.___ kein Einkommen erziele, zumal die Gläubigerin im vorliegenden Verfahren auch keine Unterlagen einreicht, die etwas anderes belegen würden. 2. Wie sodann aus dem Pfändungsprotokoll hervorgeht, ist der Personenwagen des Schuldners, [...], mit Jahrgang 2003 und einem Kilometerstand von 220'000, wertlos, womit es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diesen nicht eingepfändet hat.