Das Betreibungsamt muss denn auch nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anstellen (André Lebrecht, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG-Kommentar, 2. Auflage, 2010, N. 12 zu Art. 91) oder geradezu detektivische Arbeit zur Auffindung allfälliger trotz Strafandrohung verheimlichter Vermögensobjekte leisten (BlSchK 1999 135/136). Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Gläubigerin, wonach die Tochter eine Ausbildung zur Krankenschwester mache und demnach ein Einkommen erziele.