I. A.___ erhebt am 30. Oktober 2021 als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunden Nrn. [...] und [...] vom 18. Oktober 2021 (der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2021 zugestellt) und rügt, beim Pfändungsvollzug seien nur sechs anstatt der sieben im gleichen Haushalt wohnenden Personen berücksichtigt worden. So wohnten die beiden Kinder der Schuldner, B.___ und C.___, auch dort. Die Tochter mache eine Ausbildung zur Krankenschwester. Der Sohn sei Selbständigerwerbender bei der Firma D.___, [...] in [...], was aber nur eine Briefadresse sei. Sein Halbbruder E.___ wohne dort.