Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Auslagen für die Arbeitsbemühungen seien nicht berücksichtigt worden, ist auf die Ausführungen des Betreibungsamtes zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin bislang keine aktuellen Belege betreffend ihre Arbeitssuche eingereicht habe. Sobald dem Betreibungsamt diesbezügliche Belege eingereicht werden, können die Kosten entsprechend berücksichtigt werden. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin keine weiteren Gründe vor, weshalb die angefochtene Existenzminimumberechnung nicht korrekt sein soll. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. 1.3 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.