Zudem sind gemäss den vorliegend anwendbaren Richtlinien die Ausgaben für Mobiliar und Telekommunikation – anders als in der Berechnung aus dem Urteil vom 21. September 2020 – bereits im Grundbetrag enthalten. Sodann basiert die Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten nicht auf aktuellen Unterlagen, weshalb diese auch aus diesem Grund vorliegend nicht weiterführend ist. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Auslagen für die Arbeitsbemühungen seien nicht berücksichtigt worden, ist auf die Ausführungen des Betreibungsamtes zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin bislang keine aktuellen Belege betreffend ihre Arbeitssuche eingereicht habe.