Dementsprechend kommen im vorliegenden Fall auch nicht die speziellen Regeln der Berechnung des neuen Vermögens zur Anwendung, sondern die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass beim Grundbedarf der Beschwerdeführerin kein zusätzlicher Zuschlag gewährt wurde. Zudem sind gemäss den vorliegend anwendbaren Richtlinien die Ausgaben für Mobiliar und Telekommunikation – anders als in der Berechnung aus dem Urteil vom 21. September 2020 – bereits im Grundbetrag enthalten.