Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann. Besteht dieses neue Vermögen wie im vorliegenden Fall ausschliesslich in laufendem Einkommen, kann die Lohnpfändung daher auch nur denjenigen Teil des laufenden Einkommens erfassen, der als neues Vermögen gilt, also den gerichtlich festgestellten monatlichen Betrag. Wie aus dem eingereichten Betreibungsprotokoll ersichtlich, betrifft die der Lohnpfändung zugrundeliegende Forderung der B.___ AG von gesamthaft CHF 749.70