Wie aus dem betreffenden Urteil ersichtlich, wurde dieses neue Vermögen gestützt auf die monatlichen Ausgaben und die laufenden monatlichen Einkommen der Schuldnerin errechnet. Dieser Entscheid entspricht der Praxis, wonach auch das laufende Einkommen insoweit als neues Vermögen betrachtet wird, als der Schuldner es zur Vermögensbildung verwenden könnte - was zutrifft, soweit das Einkommen den SchKG-Notbedarf mit einem um 50% erhöhten Grundbetrag übersteigt. Diese Praxis wurde noch unter dem alten SchKG begründet (SOG 1985 Nr. 14). 1.2 Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann.