II. 1.1 Im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG hat der Amtsgerichtspräsident Solothurn-Lebern mit Urteil vom 21. September 2020 wie folgt geurteilt: «In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wird der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt und neues Vermögen in Höhe von CHF 2'925.85 festgestellt.» Wie aus dem betreffenden Urteil ersichtlich, wurde dieses neue Vermögen gestützt auf die monatlichen Ausgaben und die laufenden monatlichen Einkommen der Schuldnerin errechnet.