I. 1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 11. Oktober 2021 und beantragt die Anpassung ihres Existenzminimums. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 21. September 2020 sei ihr ein Existenzminimum von CHF 3'194.00 eingerechnet worden. Somit sei kein pfändbares Einkommen vorhanden. Zudem seien auch die Auslagen für die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt worden. 2. Das Betreibungsamt schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.