des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und es hiernach die Lohnpfändung mit Verfügung vom 14. Januar 2021 revidierte. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt Acemoglu als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Es werden keine Kosten erhoben.