Vielmehr ist diese Existenzminimumverletzung wiederum durch das Oberamt auszugleichen – sei es durch Rückerstattung des zuviel überwiesenen Betrages oder durch Ausgleich bei der Überweisung im darauffolgenden Monat. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 6. Zu prüfen bleibt, ob dem Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen sei (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8).