4. Schliesslich ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgrund der falschen Auskunft des Betreibungsamtes vom Nettolohn von CHF 3'621.40 den Betrag von CHF 580.00 an das Oberamt überwiesen habe, womit das Existenzminimum des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass mit der Überweisung der gesamten Alimente von CHF 580.00 bei einem Nettolohn von CHF 3'621.40 das im Urteil des Amtsgerichtsstatthalters Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 festgelegte scheidungsrechtliche Existenzminimum von CHF 3'318.00 fraglos verletzt wurde.