Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die KVG-Prämie des Beschwerdeführers ab 2021 CHF 405.50 beträgt, womit der im Existenzminimum diesbezüglich erwähnte Betrag, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 4. Schliesslich ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgrund der falschen Auskunft des Betreibungsamtes vom Nettolohn von CHF 3'621.40 den Betrag von CHF 580.00 an das Oberamt überwiesen habe, womit das Existenzminimum des Beschwerdeführers verletzt worden sei.