93 SchKG ist demnach vorliegend nicht verletzt. 3. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt gemäss Existenzminimumberechnung vom 14. Januar 2021 die KVG-Prämie von CHF 405.05 lediglich gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. So liegen gegen den Beschwerdeführer, wie aus den Akten ersichtlich, aktuell Betreibungen wegen nicht bezahlter Krankenkassenprämien vor, womit nicht erstellt ist, dass er diese regelmässig bezahlt.