Differenz zwischen den CHF 2’785.00 (Existenzminimum gemäss Betreibungsamt) und den CHF 3‘318.00 (Existenzminimum gemäss Schuldneranweisung / Eheschutz) überwiesen werden müsste; dieses Geld stehe dann nicht für die Kinderalimente zur Verfügung, sondern für die Drittschuldner, wodurch Art. 93 SchKG verletzt sei. So hat auf der einen Seite der Amtsgerichtsstatthalter in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 das eherechtliche Existenzminimum des Schuldners gewahrt und auf der anderen Seite das Betreibungsamt vorliegend das betreibungsrechtliche Existenzminimum.