Weiter wird die Krankenkassenprämie in die Berechnung einbezogen, während das Betreibungsamt sie nur gegen Nachweis erstattet, was den grössten Teil der Differenz erklärt. Mit seiner Berechnung hat der Amtsgerichtsstatthalter sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich das familienrechtliche Existenzminimum verbleibt. Diesen Anspruch hat der Beschwerdeführer bei einer Lohnpfändung aber nicht. Vorliegend ist wie erwähnt das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Belang.