Den sie auslösenden richterlichen Gestaltungsurteilen kommt gegenüber dem Leistungsschuldner direkte Drittwirkung zu. Deshalb gehen die entsprechenden richterlichen Anweisungen der Einkommenspfändung vor, welche das Betreibungsamt in Betreibungen, die nicht den laufenden Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten oder ein Kind zum Gegenstand haben, früher vorgenommen hat oder noch vornimmt (BGE 110 II 9, 16 = Pra 1984, 428). Die Auffassung, dass die richterliche Lohnsperre einer Pfändung, insb. einer bereits bestehenden, vorgeht, entspricht auch betreibungsamtlicher Praxis (SchKG-Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N. 60 zu Art. 93).