II. 1. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Art. 177 ZGB beinhaltet privilegierte Vollstreckungsmassnahmen sui generis. Den sie auslösenden richterlichen Gestaltungsurteilen kommt gegenüber dem Leistungsschuldner direkte Drittwirkung zu.