Deswegen habe der Beschwerdeführer nun seine Krankenkassenprämie nicht bezahlen können. Damit sei im Monat Februar 2021 das Existenzminimum des Beschwerdeführers verletzt worden. Daraus werde deutlich, dass eine Einhaltung von Art. 93 SchKG nur gesichert werden könne, wenn sowohl das gesamte Existenzminimum des Schuldners inkl. Krankenkassenprämie als auch Alimente in die Existenzminimumberechnung aufgenommen würden.