Mit Eingabe vom 3. März 2021 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, der Arbeitgeber habe vom Betreibungsamt bezüglich der Koordinierung der Schuldneranweisung und der Lohnpfändung die falsche Auskunft erhalten, dass zunächst der ganze Alimentenbetrag von CHF 580.00 an das Oberamt zu überweisen sei, und danach der Betrag, welcher das Existenzminimum von CHF 2'785.00 übersteige an das Betreibungsamt zu überweisen sei. Dies habe der Arbeitgeber getan und vom Nettolohn von CHF 3'621.40 den Betrag von CHF 580.00 an das Oberamt überwiesen sowie CHF 244.15 an das Betreibungsamt. Deswegen habe der Beschwerdeführer nun seine Krankenkassenprämie nicht bezahlen können.